Gemäß dem Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) § 36 Absatz 2 benötigen kirchliche Träger einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn sich bei ihnen regelmäßig mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen die Kerntätigkeit aus Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke eine regelmäßige Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen die Kerntätigkeit darin besteht, [...]