Netzwerktreffen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bei der cdg

Vor einigen Tagen hat das Team Datenschutz / Compliance der cdg ein Netzwerktreffen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veranstaltet.

Kurz zum Hintergrund: Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das LkSG ist Anfang 2023 in Kraft getreten und gilt seit Anfang dieses Jahres auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Es stellt die unternehmerische Verantwortung in den Mittelpunkt und regelt die Einhaltung von Menschenrechten sowie den Schutz der Umwelt entlang globaler Lieferketten. Dafür verankert es bestimmte Sorgfaltspflichten, die von Unternehmen in angemessener Weise beachtet werden müssen. Dazu gehören:

  • Transparenz und Kenntnis der eigenen Lieferkette
  • Durchführung einer Risikoanalyse (Identifikation von Bereichen mit besonders hohen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken)
  • Festlegung und Anwendung geeigneter Präventionsmaßnahmen

Was wurde beim LkSG-Netzwerktreffen der cdg thematisiert?

Beim LkSG-Netzwerktreffen der cdg waren insgesamt acht caritative Verbände aus NRW vertreten. Ziel des Treffens war es vor allem, den Verbänden die Möglichkeit zu geben, sich über den aktuellen Stand bei der Umsetzung des LkSG auszutauschen. Dabei wurde unter anderem über den geschätzten zukünftigen Aufwand für die Umsetzung gesprochen sowie über die Probleme, die bereits aufgetreten sind und identifiziert wurden. Auch die Berichterstellung für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde diskutiert.

Die wichtigsten Erkenntnisse des Netzwerktreffens

  1. Software: Durch den Einsatz einer geeigneten Software kann eine erhebliche Zeit- und Aufwands-Ersparnis erzielt werden. Zudem unterstützt eine Software bei der Umsetzung der erforderlichen Prozess-Schritte wie der Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Dokumentation und Berichterstattung.
  2. Datenbeschaffung: Die Datenbeschaffung als Vorbereitung für die Risikoanalyse kann bereits eine Herausforderung sein und sollte von ihrem Aufwand her nicht unterschätzt werden. So werden beispielsweise Länder- und Branchencodes oder Produktkategorien benötigt.
  3. Risikoanalyse: Die Risikoanalyse sollte in ihrem Umfang ebenfalls nicht unterschätzt werden. Ein standardisierter Lieferanten-Selbstauskunftsbogen ist nicht ausreichend. Die Analyse bezieht sich auf den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer sowie mittelbare Zulieferer (bei substantiierter Kenntnis einer Pflichtverletzung und anlassbezogen).
  4. Berichterstellung: Die Handreichung vom BAFA enthält Hinweise darauf, dass Unternehmen sich intensiv mit dem LkSG auseinandersetzen und Entscheidungen nachvollziehbar begründen müssen. Rein administrative Tätigkeiten wie z.B. Lieferantenabfragen werden als nicht ausreichend zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten beschrieben.